Arno Barnert
in Zusammenarbeit mit Roland Reuß und Peter Staengle, Polizei
Theater Zensur. Quellen zu Heinrich
von Kleists Berliner Abendblättern, in: BKB
11 (1997), 29-353; darin: 341-344
Johann August Sack und Johann Emanuel Küster an
die Berliner Buchdrucker und Buchhändler, Berlin, 26. 1. 1811
<24v>
Behörde erlassene Anordnung die einzelnen CensurRessorts
auf eine einfachere Weise bestimmte, als es früher in dem
CensurEdict geschehen ist; so wird in derselben Absicht
hiemit noch bestimmter verordnet:
daß
der zur allgemeinen Censur aller hier erscheinenden nicht
politischen und nicht polizeÿlichen Schriften ernannte Bibliothekar
Dr. Biester diejenige Behörde ist, an welche sämmtliche
Buchdrucker und Buchhändler alle hieselbst erscheinenden
oder doch gedruckt werden sollenden Schriften sie seyen
größeren oder <342:> kleineren Umfangs, oder
sie erscheinen periodisch oder nicht periodisch, zu
bringen haben, insofern ihnen nicht die politische oder
polizeiliche Eigenschaft dieser größern oder kleineren,
periodischen oder nicht periodischen Schriften aus dem Titel
oder eigener näherer Beurhteilung des Inhalts kenntlich
^deutlich erkannt^ wird; in welchem Falle diese Schriften
sofort: directe an die letzte politische oder polizeyliche
CensurBehörde zu bringen sind. Indem hierdurch dasjenige,
was
die
<25r>
die vorgedachte Verfügung vom 21. Jun. 1809. über
den Eintritt der polizeilichen Censur nur ganz allgemein
vorschreibt, seine nähere Bestimmung erhält, so haben die
Buchhändler oder Buchdrucker wegen der bereits itzt erscheinenden
Tages- und Wochenblätter oder Monats- und andern Zeitschriften
die Anweisung des Polizeÿ Präsidenten Gruner, inwiefern
solche in Zukunft an den allgemeinen Censor zu bringen sind,
zu erwarten; mit neu erscheinenden Blättern und periodischen
Schriften aber sofort nach itziger Vorschrift zu verfahren,
auch in gleicher Art alle von itzt an erscheinenden kleineren
Schriften und Flugblätter, falls ihnen die politische oder
polizeyliche Beziehung nicht daran kenntlich wird, an den
allgemeinen Censor abzugeben. Daß übrigens solche Vorlegung
bey einem der drey ernannten Censoren ohne alle Ausnahmen
geschehe, wird hierdurch nochmals unter der Andeutung eingeschärft,
daß bey künftiger Unterlassung, die Schriften mögen nun
nach Umfang oder Inhalt noch so unbedeutend oder unverfänglich
erschienen seÿn, mit den bekann- <343:> ten allgemeinen
fiscalischen
Strafen
<25v>
Strafen; in denjenigen Fällen aber, wo den Buchdruckern
und Buchhändlern selbst ein unerlaubter Inhalt kenntlich
geworden seÿn muß, und die Verbergung ihres Verlags
oder Drucks eben darin ihren Grund hat, mit den angedrohten
* Strafen unnachsichtlich verfahren werden soll.
Da
übrigens noch mißfällig bemerkt worden, daß bey Ueberweisungen
der Schriften von einem Censor an den andern, oder
bey vorgefallenen Rügen oder gänzlichen Abweisungen
die erhaltenen Bescheide supprimirt oder
verschwiegen sind; so wird hiermit festgesetzt:
Daß
die Buchhändler und Buchdrucker den vorzulegenden
Schriften
in Zukunft 1., ein besonderes Blatt beizulegen haben,
auf welchem sie mit genauer NamensUnterschrift, WohnungsAnzeige,
auch Anzeige des Verlegers, falls die Druckerey selbst
den Verlag nicht hat, die Censur ordnungsmäßig nachsuchen;
daß dieses Blatt 2., falls die Schrift an einen andern
Censor überwiesen wird, von derselben nicht entnommen,
auch 3., eben sowohl als das Manuscript selbst
aufbewahrt werden soll, um sich damit
bey
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* geschärften |
<26r>
veranlaßter Nachfrage legitimiren zu können.
So
wie die Censoren selbst angewiesen worden, auf Befolgung
dieser Einrichtung genau zu halten; so wird auch den unterzeichneten
Oberbehörden nicht unbekannt bleiben, welche hiesige Verlagshandlungen
und Buchdruckereien sich fernerhin gegen die Anordnungen
des Staats hierunter oder sonst bereitwillig und folgsam
beweisen; und es wird auf ihr Benehmen in allen den Fällen
Rücksicht ge- <344:> nommen werden, wenn die
Regierung es vielleicht rathsam finden sollte, mit noch
spezielleren Maasregeln in Rücksicht des Buchhandels und
Buchdruckes, in ähnlicher Art vorzuschreiten, als es in
andern Ländern neuerlich der Fall gewesen ist.
Uebrigens
sind die hier bestellten Censoren in keiner Art mit Anweisungen
versehen, welche der Beförderung des hiesigen Buchhandels
und Buchdrucks, so wie der Wissenschaften und Künste selbst,
durch hier erscheinende oder gedruckte Schriften, irgend
in den Weg treten könnten; und die Buchhändler und Buchdrucker
werden
<26v>
werden es nur einer eigenen Verkennung oder Nichtachtung
der überall gültigen CensurVorschriften oder einem gesetzwidrigen
und unfolgsamen oder unehrerbietigen Benehmen zuzuschreiben
haben, wenn sie in ihrer auf rühmliche Zwecke zu richtenden
Gewerbsthätigkeit einer andern andern als diejenige liberale
Behandlung finden, welche unabänderlich in der Absicht der
Regierung liegt, und in Rücksicht auf welche auch die Auswahl
der gegenwärtig mit der Censur beauftragten Personen bestimmt
worden.
Berlin
den p
Sack
Küster
Zur gefälligen Mitzeichnung des
Königlichen Geheimen Staatsraths
und Chefs des Allgemeinen Polizey-
Departements p Herrn Sack
Hochwohlgebohrn.
H: GStA-PK, Sign.: HA I, Rep. 77, Tit. 1, Nr. 7,
Bl. 24-26
Verfügung der Section
des öffentlichen Unterrichtes vom 21. Jun. 1809 >>
Appendix
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