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[ DOKUMENTE UND ZEUGNISSE ]

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Arno Barnert in Zusammenarbeit mit Roland Reuß und Peter Staengle, Polizei – Theater – Zensur. Quellen zu Heinrich von Kleists „Berliner Abendblättern“, in: BKB 11 (1997), 29-353; darin: 316

Polizeiverordnung für Theaterbesucher, Berlin, 26. 12. 1810 (Entwurf)

<108r>
Obrigkeitliche Verordnung

Mit Bezug auf die Verordnung vom 20ten Dezember vorigen Jahres wird, In Gemäßheit Höchster Befehls ^wird^ hierdurch wiederholentlich aufs Strengste verboten, daß einzelne Personen im Schauspielhause während der Vorstellung, durch lautes Pfeifen und Pochen oder auf andere Weise ihr Misfallen laut zu erkennen geben und dadurch das Ganze stören.
Jeder, der sich dieses Mangels an Achtung für Publikum und Kunst künftig schuldig machen sollte, er sei, wes Standes er wolle, wird sofort arretirt und zur Bestrafung * gezogen werden. Widersetzlichkeit bei der Arretirung zieht erhöhete gesetzliche Strafe nach sich. Berlin den 26ten Dezember 1810
Königlich Preußisches Gouvernement und Polizei-Präsident


Appendix: Polizeiverordnung für Theaterbesucher, Berlin, 20. 12. 1809

<60r>
Abschrift.
Es ist bereits durch frühere Verordnungen verboten, daß einzelne Personen im Schauspielhause während der Vorstellung durch lautes Pfeifen und Pochen ihr Misfallen über Schauspieler zu erkennen geben und dadurch das Ganze stören.
Vorzüglich strafbar ist dieses Benehmen dann, wenn aus Privatabsichten und Verabredung Einiger, selbst anerkannt verdiente Künstler durch eine solche Störung gekränkt werden.
Jeder, der sich künftig dieses Mangels an Achtung für Publikum und Kunst schuldig machen sollte, hat es sich bei zu meßen, wenn er augenblicklich durch die Polizei-Offizianten und Bürgergarde aus dem Schauspielhause entfernt und zur Verantwortung gezogen wird. Wiederholungen eines solchen Benehmens schließen das Recht zum Eintritt ins Schauspielhaus gänzlich aus.
Die Polizei-Offizianten und Bürgergarde sind angewiesen, auf die genaueste Befolgung dieser Vorschrift zu halten; jede persönliche Beleidigung derselben bei Ausübung dieser Pflicht wird nach aller Strenge der Gesezze bestraft werden.
Berlin den 20ten Dezember 1809.
Königl. Preuß: Gouvernement und PolizeiPräsident von Berlin.
















* polizeilicher Geld- oder Gefängnißstrafe




H: GStA-PK, Sign.: HA I, Rep. 74, J, XI, Nr. 1, Bl. 108 [Appendix: GStA-PK, Sign.: HA I, Rep. 74, J, XI, Nr. 1, Bl. 60]

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Letzte Aktualisierung 28-Jan-2003
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